Kfz-Zulassung - Kurzzeitkennzeichen
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681/81-0
Fax: 02681/81-2300
E-Mail: post@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
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Fax: 02681/81-2300
E-Mail: post@kreis-ak.de
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Ansprechpartner
Zulassungsbehörde
Rathausstraße 12
57610 Altenkirchen
Rathausstraße 12
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681-81 2361
E-Mail: sb-zulassungsstelle@kreis-ak.de
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beschreibung
Kurzzeitkennzeichen sind ab dem Tag der Zulassung maximal fünf Tage gültig. Es handelt sich um nationale Kennzeichen. Kurzzeitkennzeichen und der Fahrzeugschein sind nach Ablauf vom Fahrzeughalter zu vernichten.
Die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen an Bürger, die im Zulassungsbereich keinen Hauptwohnsitz haben, erfolgt nur durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Antragsteller durch Kaufvertrag nachweist, dass das Fahrzeug zum Zweck des Eigentumerwerbs von einer Person oder einem Unternehmen im Zulassungsbezirk überlassen wurde.
rechtsgrundlagen
notwendige unterlagen
- Fahrzeugbrief , EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) oder COC-Papier oder Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) - auch gut lesbare Kopien -,
- wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, gültiger TÜV-Bericht,
- eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen,
- Personalausweis/Reisepass in Verbindung mit Meldebescheinigung,
- gegebenenfalls Vollmacht für Zulassung durch Dritte,
- bei Firmen
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauskunft.
- Bei Antragstellern mit ausländischer Anschrift ist die Angabe eines Empfangsberechtigten (natürliche Person) mit inländischem Wohnsitz unbedingt erforderlich.